Pflegeberatung

Pflegeberatung Zuhause – verständlich, persönlich, auf Augenhöhe

Ob Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, Fragen zum Pflegegrad oder zur Pflegekasse: Wir erklären Ihnen in Ruhe, welche Unterstützung Ihnen zusteht – bei Ihnen Zuhause in Kassel.

Beratungsgespräch mit Unterlagen am Esstisch zuhause, ein Paar sitzt einer Beraterin gegenüber
Senior füllt am Küchentisch Unterlagen aus, eine Pflegekraft berät ihn

Beratungseinsatz

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Für alle, die Pflegegeld beziehen und Zuhause von Angehörigen gepflegt werden.

Wer Pflegegeld erhält, wird meist von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt. Damit diese Pflege gut gelingt, sieht das Gesetz regelmäßige Beratungseinsätze vor: Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, schaut gemeinsam mit Ihnen auf den Pflegealltag und gibt praktische Hilfestellung. Der Besuch ist keine Prüfung, sondern ein Angebot – und er ist die Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiter gezahlt wird.

Wie oft der Beratungseinsatz stattfinden muss, hängt vom Pflegegrad ab:

Intervalle der Beratungseinsätze nach Pflegegrad
PflegegradBeratungseinsatz
Pflegegrad 2 bis 5Pflicht – einmal im Halbjahr (seit 2026)
Pflegegrad 4 und 5zusätzlich freiwillig – einmal im Vierteljahr möglich
Pflegegrad 1freiwillig – einmal im Halbjahr möglich

Auch wer Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung nutzt, kann den Beratungseinsatz freiwillig in Anspruch nehmen. Alle Leistungen rund um den Beratungseinsatz finden Sie kompakt in unserer Leistungsübersicht zur Pflegeberatung. Pflegeberatung in Kassel bedeutet für uns: zuhören, erklären und gemeinsam Lösungen finden.

Was beim Beratungseinsatz besprochen wird

  • Wie läuft die Pflege im Alltag – was klappt gut, wo gibt es Schwierigkeiten?
  • Praktische Tipps zu Körperpflege, Bewegung, Ernährung und Lagerung
  • Pflegehilfsmittel und Anpassungen in der Wohnung
  • Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
  • Fragen zu Pflegegrad, Pflegekasse und weiteren Leistungen
  • Hinweise, wenn sich der Pflegebedarf verändert hat

So läuft ein Beratungseinsatz ab

  1. Termin vereinbaren

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir finden einen Termin, der für Sie und Ihre Angehörigen passt.

  2. Besuch bei Ihnen Zuhause

    Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen und nimmt sich Zeit für Ihre Situation.

  3. Gespräch und praktische Tipps

    Wir besprechen, was gut läuft, geben Hinweise für den Alltag und beantworten Ihre Fragen.

  4. Nachweis für die Pflegekasse

    Die Bestätigung des Beratungseinsatzes leiten wir mit Ihrem Einverständnis an Ihre Pflegekasse weiter.

Kostenlos & unverbindlich

So unterstützen wir Sie darüber hinaus

Von der ersten Frage bis zum Bescheid – wir bringen Ordnung in das Thema Pflege und begleiten Sie Schritt für Schritt.

  • Pflegegrad verstehen

    Was die Pflegegrade 1 bis 5 bedeuten und wie der Bedarf eingeschätzt wird.

  • Antrag vorbereiten

    Wir helfen beim Antrag bei der Pflegekasse und beim Zusammenstellen der Unterlagen.

  • Begutachtung vorbereiten

    Worauf es beim Besuch des Medizinischen Dienstes ankommt – damit Ihr Bedarf sichtbar wird.

  • Leistungen der Pflegekasse verstehen

    Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege: Wir erklären, was Ihnen zusteht.

  • Entlastung organisieren

    Welche Unterstützung im Alltag Ihnen und Ihren Angehörigen hilft – und wie Sie sie bekommen.

  • Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld

    Beratung zu Pflegehilfsmitteln und zu Anpassungen in der Wohnung, die den Alltag erleichtern.

Hand mit Stift über einem Beratungsdokument auf einem Tisch

Pflegegrad & Kosten

Was übernimmt die Pflegekasse?

Je nach Pflegegrad und benötigten Leistungen können Kosten ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen werden.

Drei Wege können Sie direkt über uns nutzen: den Entlastungsbetrag nach § 45b für Unterstützung im Alltag, die Verhinderungspflege, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen, und die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung erklären wir Ihnen zur Orientierung – Pflegesachleistungen und Leistungen der Krankenkasse (SGB V) bieten wir derzeit nicht an.

Noch kein Pflegegrad? So beantragen Sie ihn

  • Entlastungsbetrag nach § 45b

    Ab Pflegegrad 1 steht ein monatlicher Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung – zum Beispiel Haushaltshilfe, Begleitung oder Betreuung. Unsere Entlastungsleistungen können Sie darüber finanzieren; der Betrag ist zweckgebunden und kann innerhalb bestimmter Fristen angespart werden.

  • Verhinderungspflege

    Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus – etwa durch Urlaub oder Krankheit –, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 für eine begrenzte Zeit im Jahr die Kosten einer Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege übernehmen wir bei Ihnen Zuhause.

  • Beratung nach § 37.3

    Den verpflichtenden Beratungseinsatz für Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger übernimmt in der Regel die Pflegekasse. Für Sie entstehen dadurch normalerweise keine Kosten – wir führen ihn bei Ihnen Zuhause durch.

  • Pflegegeld

    Zur Orientierung: Übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld an die pflegebedürftige Person. Voraussetzung ist der regelmäßige Beratungseinsatz.

  • Pflegesachleistungen

    Zur Orientierung: Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst mit Versorgungsvertrag, der seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet – bis zu einem Höchstbetrag je Pflegegrad. Pflegesachleistungen bieten wir derzeit nicht an.

  • Kombinationsleistung

    Zur Orientierung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren – ein Teil der Pflege läuft über einen Pflegedienst, für den nicht ausgeschöpften Anteil gibt es anteilig Pflegegeld.

Pflegegrad

Pflegegrad beantragen – so geht es

Der Weg zum Pflegegrad ist einfacher, als viele denken. Vier Schritte – und wir unterstützen Sie in jedem davon.

  1. Antrag bei der Pflegekasse

    Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt – die Kasse schickt Ihnen anschließend die Unterlagen.

  2. Begutachtung Zuhause

    Der Medizinische Dienst (gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (privat Versicherte) besucht Sie und ermittelt, wie selbstständig Sie den Alltag bewältigen.

  3. Bescheid mit Pflegegrad

    Die Pflegekasse teilt Ihnen den Pflegegrad schriftlich mit. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen.

  4. Leistungen wählen

    Jetzt entscheiden Sie: Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination. Wir besprechen mit Ihnen, was zu Ihrer Situation passt.

Tipp: Notieren Sie vor dem Begutachtungstermin einige Tage lang, wobei im Alltag Hilfe nötig ist. So fällt es leichter, den tatsächlichen Bedarf zu zeigen. Wir unterstützen Sie in jedem Schritt – vom Antrag bis zur Wahl der Leistungen.

Häufige Fragen

Fragen rund um Pflegeberatung, Pflegegrad und Pflegekasse

Die wichtigsten Antworten kurz und verständlich. Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an – wir nehmen uns Zeit.

Frage stellen

Wer muss einen Beratungseinsatz nachweisen?

Alle, die Pflegegeld beziehen und Zuhause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden. Seit 2026 ist der Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal im Halbjahr Pflicht; bei Pflegegrad 4 und 5 kann er freiwillig auch vierteljährlich genutzt werden. Bei Pflegegrad 1 ist er freiwillig und kann halbjährlich in Anspruch genommen werden. Auch wer Pflegesachleistungen erhält, kann sich freiwillig beraten lassen.

Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht stattfindet?

Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz streichen. So sieht es das Gesetz vor. Deshalb lohnt es sich, die Termine im Blick zu behalten – auf Wunsch erinnern wir Sie rechtzeitig an den nächsten Beratungseinsatz.

Kostet die Beratung etwas?

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird in der Regel von der Pflegekasse getragen. Für Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger entstehen dadurch normalerweise keine Kosten. Auch unser erstes Beratungsgespräch zu Ihren Möglichkeiten ist kostenlos und unverbindlich.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege übernehmen. Es wird monatlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei darüber verfügen kann. Pflegesachleistungen sind dagegen Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Beides gibt es ab Pflegegrad 2.

Kann ich Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren?

Ja. Bei der sogenannten Kombinationsleistung nutzen Sie einen Teil der Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst und erhalten für den nicht ausgeschöpften Anteil anteilig Pflegegeld. So lassen sich die Pflege durch Angehörige und professionelle Unterstützung flexibel verbinden. Wir zeigen Ihnen gerne, welche Aufteilung zu Ihrer Situation passt.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse – sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Anschließend meldet sich der Medizinische Dienst beziehungsweise bei Privatversicherten Medicproof zur Begutachtung bei Ihnen Zuhause. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Ihrem Pflegegrad. Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein monatlicher Betrag, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Begleitung. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet.

Wer hilft mir beim Widerspruch?

Wenn Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Eine kurze Begründung reicht zunächst aus, Details können Sie nachreichen. Unterstützung bieten unabhängige Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Ihrer Pflegekasse sowie Sozialverbände. Auch wir helfen Ihnen gerne, Ihren Pflegealltag für den Widerspruch nachvollziehbar zu beschreiben.

Kontakt

Fragen zur Pflege? Wir hören zu.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich – am Telefon oder bei Ihnen Zuhause. Gemeinsam finden wir heraus, welche Unterstützung Ihnen zusteht.